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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2017.120 (AG.2018.821))

Zusammenfassung des Urteils SB.2017.120 (AG.2018.821): Appellationsgericht

Der Beschuldigte A____ wurde vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen und das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten wurde aufgrund des Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, da sie der Meinung war, dass der Strafbefehl korrekt zugestellt wurde und die Einsprache des Beschuldigten deshalb verspätet war. Das Appellationsgericht entschied jedoch, dass die Zustellung nicht rechtsgültig war, da der Beschuldigte keine Kenntnis vom Strafbefehl hatte, bis er beim VBS davon erfuhr. Daher wurde die Einsprache fristgerecht eingereicht. Der Beschuldigte wurde von allen Anklagepunkten freigesprochen, und die Staatsanwaltschaft muss die Verfahrenskosten tragen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erhält ein Honorar von CHF 1210.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2017.120 (AG.2018.821)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2017.120 (AG.2018.821)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2017.120 (AG.2018.821) vom 19.12.2018 (BS)
Datum:19.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Freispruch von der Anklage der Nötigung
Schlagwörter: Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Gericht; Befehl; Mutter; Berufung; Beschuldigten; Verfahren; Urteil; Gerichts; Nötigung; Recht; Staatsanwältin; Anklage; Tätlichkeiten; Sachbeschädigung; Einsprache; Verfügung; Frist; Einstellung; Entscheid; Aussage; Zustellung; Vorinstanz; Appellationsgericht; Bezug; Gericht; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 329 StPO ;Art. 381 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 85 StPO ;Art. 94 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2017.120 (AG.2018.821)


Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2017.120


URTEIL


vom 19. Dezember 2018



Mitwirkende


lic.iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech





Beteiligte


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse21, 4001 Basel


in Sachen


A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. April 2017


betreffend Freispruch von der Anklage der Nötigung


Sachverhalt


A____ wurde mit Strafbefehl vom 4. Juni 2015 wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Nötigung zu einer bedingten (Probezeit 2 Jahre) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.- sowie zu Busse von CHF 800.-, zuzüglich Kosten und Gebühren, verurteilt. Auf Einsprache gegen diesen Strafbefehl hin sprach ihn das Einzelgericht in Strafsachen mit Urteil vom 27. April 2017 von der Anklage der Nötigung kostenlos frei. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.


Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2017 Berufung erklärt. Mit Verfügung vom 1. November 2017 hat die Instruktionsrichterin dem Beschuldigten die Berufungsklärung zugestellt. Dieser hat innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wurde Advokat [...] antragsgemäss als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.


Am 9. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung eingereicht. Dazu hat der Verteidiger des Beschuldigten am 16.März 2018 Stellung genommen und gleichzeitig seine Honorarnote eingereicht.


Mit Verfügung vom 21. März 2018 hat die Instruktionsrichterin gestützt auf Art.145StPO die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen des Bundesamts für Verteidigung und Bevölkerungsschutz (VBS) um eine schriftliche Berichterstattung und die Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheitsprüfung vom 19. September 2016 bzw. der Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zum Vorfall vom 14. Februar 2015 gebeten.


Mit Verfügung vom 21. März 2018 wurden die Berufungsantwort und die Verfügung an das VBS zur Kenntnis resp. allfälligen Replik der Staatsanwaltschaft zugestellt. Mit Eingabe vom 27. März 2018 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Replik verzichtet, was der Verteidigung zur Kenntnis gebracht wurde.


Am 17. April 2018 ging die schriftliche Berichterstattung des VBS beim Appellationsgericht ein und wurde mit Verfügung vom 18. April 2018 den Parteien sowie der Strafgerichtspräsidentin zur Stellungnahme und zur Formulierung allfälliger Ergänzungsfragen an die Zeugin zugestellt. Die Verteidigung hat sich mit Eingabe vom 14.Mai 2018 vernehmen lassen und eine aktualisierte Honorarnote eingereicht. Die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichtspräsidentin haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.


Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 hat die Instruktionsrichterin die Stellungnahme des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis und allfälligen Replik zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die vorliegende Strafsache im schriftlichen Verfahren zu erledigen. Keine der Parteien hat sich innert Frist einem schriftlichen Verfahren widersetzt.


Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen

1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) unterliegt das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist nach Art.399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs.1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2 Fraglich ist, ob die Berufung - zumindest was die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf Tätlichkeiten und Sachbeschädigung angeht - vorliegend das korrekte Rechtmittel darstellt.


1.2.1 Das Bundesgericht hat in den Entscheiden 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 (E.1) und 6B_614/2015 vom 14. März 2016 (E. 2.2.2 i.f.) festgehalten, dass im Gegensatz zu verurteilenden und freisprechenden erstinstanzlichen Urteilen Nichtanhandnahmen und Einstellungen von Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft sowie kantonale Beschwerdeentscheide, in welchen die Zulässigkeit solcher staatsanwaltschaftlicher Verfügungen beurteilt wird, keine Urteile darstellten, welche die Verfolgungsverjährung beenden würde. Im vorliegenden Fall liegt aber nicht eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vor, sondern das Strafgericht hat im Rahmen eines materiellen Urteils neben einem Freispruch in zwei Punkten eine Verfahrenseinstellung verfügt.


1.2.2 Art. 329 Abs. 5 StPO bestimmt, dass die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen kann, wenn ein beim Gericht hängiges Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden soll. Ob eine solche partielle Einstellung Teil des Urteils wird (und als solcher mit Berufung anzufechten ist), ob sie eine separate Verfügung bzw. einen separaten Beschluss darstellt (und somit der Beschwerde unterliegt), ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und in der Lehre strittig. In der Literatur wird hauptsächlich die Auffassung vertreten, der gerichtliche Teileinstellungsentscheid werde zum Bestandteil des Urteils und sei folglich mittels Berufung anfechtbar (Riklin, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Vorbem. zu Art. 80-83 N 5, Art.329 N 13, Art. 393 N 1; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 8 f.; Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur StPO, Bern 2008, S. 392 f.; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 2). Die gegenteilige Meinung, wonach die gerichtliche Teileinstellung als separate Verfügung erlassen und mit Beschwerde, das restliche Urteil aber mit Berufung anzufechten sei, wird - soweit ersichtlich - einzig von Schmid (Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 329 N 20 und 21, ders., Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1287) vertreten. Das Bundesgericht ist mit dem Entscheid 6B_991/2013 vom 24. April 2014 (E. 2.4 und 2.5) der herrschenden Lehre gefolgt und hat erwogen, dass sowohl die historische als auch die teleologische Auslegung von Art. 329 Abs. 5 StPO dafür sprächen, eine im Rahmen eines Sachurteils verfügte teilweise Einstellung des Verfahrens als Teil des Urteils zu behandeln. Stelle das Gericht das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten ein und ergehe der Einstellungsentscheid zusammen mit dem Urteil, sei als Rechtsmittel daher auch hinsichtlich der Einstellung die Berufung gegeben. Die gemäss Art. 329 Abs. 5 StPO im Rahmen eines Urteils ergangene Teileinstellungsverfügung werde auch mit diesem rechtskräftig.


1.2.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend das Rechtsmittel der Berufung auch hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf Tätlichkeiten und Sachbeschädigung zulässig. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Dies ist hier der Fall. Des Weiteren kann gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Auch dies trifft vorliegend zu. Dementsprechend wurden die Parteien am 24. Mai 2018 darauf hingewiesen, dass ein schriftliches Verfahren durchgeführt werde. Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).


2.

Dem vorliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:


2.1 Am 14. Februar 2015 requirierte die Mutter des Beschuldigten, B____, die Polizei, weil dieser mit der Faust die Glasscheibe der Raumtrennung beim Wohnzimmer zerschlagen habe. In der Folge habe er verhindert, dass sie das Zimmer bzw. die Wohnung habe verlassen können. Auch habe er sie - indem er sie an den Armen festgehalten habe - daran gehindert, telefonisch die Polizei zu rufen. Am selben Tag stellte die Mutter des Beschuldigten Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung.


Am 27. Februar 2015 teilte die Kriminalpolizei dem Beschuldigten mit per normaler Post versandtem Schreiben mit, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren in den nächsten Tagen an die Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft überwiesen werde.


Am 4. Juni 2015 erging gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Nötigung an die Adresse C____strasse [ ] in Basel, an welcher er bis 31. Juli 2016 angemeldet war. Am 5. Juni 2015 wurde die Rechnung zum Strafbefehl an dieselbe Adresse verschickt.


Am 13. Juli 2015 wandte sich die Mutter des Beschuldigten mit einem Schreiben an die fallführende Staatsanwältin, in welchem sie ausführte, sie habe lediglich die Polizei gerufen, weil man ihr dieses Vorgehen für den nächsten Zwischenfall mit ihrem psychisch auffälligen Sohn geraten habe. Sie denke jedoch, dass er vom Strafbefehl keine Kenntnis habe, weil er zwar den Abholzettel in den Hosensack gesteckt, den Brief aber wohl nicht abgeholt habe, worüber sie sehr froh sei, da sie Angst habe, dass er sonst durchdrehe (Schreiben B____, act. 38). Nachdem ihr die Staatsanwältin daraufhin schriftlich geantwortet und geraten hatte, bei der Opferhilfe vorstellig zu werden, äusserte sich die Mutter telefonisch sehr aufgebracht darüber, dass man ihrem Sohn überhaupt einen Strafbefehl habe zukommen lassen. Sie selbst habe gar nicht gewollt, dass er bestraft werde, sondern lediglich gehofft, dass nach der Verständigung der Polizei endlich die Grundlage für ein psychiatrisches Eingreifen geschaffen sei (vgl. Aktennotiz Staatsanwaltschaft, act. 41).


Am 14. November 2015 erging an den Beschuldigten die erste Mahnung in Bezug auf die im Strafbefehl ausgesprochene Busse sowie die damit verbundenen Gebühren und Auslagen (act. 45). Am 28. Dezember 2015 wurde der ausstehende Betrag von der Mutter des Beschuldigten bezahlt.


2.2 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 wandte sich der Beschuldigte an die Staatsanwaltschaft und ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (act. 43). Zur Begründung führte er aus, er sei am 19. September 2016 im Rahmen der militärischen Aushebung einer Sicherheitsprüfung unterzogen worden, anlässlich welcher er vom gegen ihn geführten Verfahren der Staatsanwaltschaft erfahren habe. Seine Mutter habe ihm sämtliche Korrespondenz dazu vorenthalten, weshalb er erst jetzt vom Strafbefehl Kenntnis erhalten habe. Er sei mit diesem nicht einverstanden und wolle Einsprache erheben. Der Sachverhalt habe sich anders zugetragen. Seine beim Vorfall anwesende Freundin D____ könne dies bezeugen. Da die Lochung des Kuverts just dort erfolgt ist, ist das Datum der Postaufgabe nicht ersichtlich (act. 50). Fest steht, dass das Schreiben am 20. Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft in Empfang genommen worden ist. Da der Beschuldigte vergessen hatte, die Eingabe zu unterzeichnen, holte er dies nach eigenen Angaben sofort nach (act. 52) und brachte das identische, nun aber unterzeichnete Schreiben gleichentags spätabends zur Post (act. 53). Dieses Schreiben wurde von der Staatsanwaltschaft am 21. Oktober 2016 in Empfang genommen.


Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschuldigten dem Appellationsgericht als Revisionsgesuch zu. Mit Verfügung vom 1. November 2016 wies die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Staatsanwaltschaft an, gestützt auf Art. 94 Abs. 2 StPO einen Entscheid betreffend die Wiederherstellung der Frist zu fällen (act. 55-57).


In der Folge nahm die fallführende Staatsanwältin mehrmals Kontakt zur Mutter des Beschuldigten auf zur Klärung der Frage, ob der Beschuldigte den betreffenden Abholschein erhalten habe nicht (s. dazu unten E. 2.4.1). Diese machte dazu widersprüchliche Aussagen: So gab sie zuerst an, sie habe den fraglichen Abholschein in der Post gefunden und umgehend ihrem Sohn übergeben. Sie wisse nicht, was für ein Abholschein dies gewesen sei. Ihr Sohn habe jedoch nicht mehrere Abholscheine erhalten (Aktennotiz Tel. Staatsanwältin, act. 59). In der Folge relativierte sie ihre Aussage und gab an, ihre frühere Aussage - wonach es sich beim Abholschein um denjenigen für den Strafbefehl gehandelt habe - sei eine reine Vermutung gewesen, und sie wolle dies auch explizit schriftlich festgehalten haben (Schreiben B____ vom 6. Dezember 2016 an Staatsanwältin). Schliesslich gab sie in einem Mail vom 14. Dezember 2016 an die fallführende Staatsanwältin an, wenn ihr Sohn sage, sie habe die Abholeinladung unterschlagen, dann stimme das zwar nicht, es sei aber seine Realität bzw. seine Wahrnehmung der Dinge (act. 62). Sie bekräftigte hingegen, die Mahnung mit der Rechnung für die Busse aus Angst vor der Reaktion ihres Sohnes unterschlagen zu haben, wobei sie festhielt, dieser habe erst durch die Anhörung beim Militär vom Verfahren erfahren (act. 62, s. dazu unten E. 2.4.1).


Mit Aktennotiz vom 14. Dezember 2016 hielt die Staatsanwältin fest, dass sie von einer rechtsgültigen Zustellung ausgehe und das sinngemäss auch als Einsprache auszulegende Gesuch um Wiedereinsetzung gemäss Praxis des Bundesgerichts dem Strafgericht zum Entscheid überweise, während das Wiedereinsetzungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft sistiert bleibe (Aktennotiz Staatsanwältin act. 66, vgl. Überweisung des Strafbefehls ans Gericht, act. 84).


Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 fragte die Einzelrichterin des Strafgerichts die Mutter des Beschuldigten an, ob diese an den von ihr gestellten Strafanträgen festhalte. Dies wurde von der Mutter des Beschuldigten verneint und auch zu Handen des Strafgerichts schriftlich festgehalten (Schreiben B____ vom 26. Januar 2017, act. 88). In der Folge wandte sich die Einzelrichterin telefonisch an die Staatsanwältin mit der Frage, ob sie ihrerseits am Strafbefehl bzw. am nach Rückzug der Strafanträge noch verbleibenden Offizialdelikt der Nötigung festhalte. Mit Aktennotiz vom 31.Januar 2017 hielt die Staatsanwältin dieses Gespräch und ihre bejahende Antwort auf die gestellte Frage schriftlich fest (Aktennotiz Staatsanwältin vom 31. Januar 2017, act. 83).


An der Verhandlung des Strafgerichts beantragte die Staatsanwältin, dass auf die Einsprache zufolge Verspätung bzw. Rechtskraft des Strafbefehls nicht einzutreten sei. Sie führte aus, eventualiter halte sie am Strafbefehl fest und beantrage, den Beschuldigten der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung und der Nötigung schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.-.

2.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vorab in Bezug auf die Frage der rechtsgültigen Zustellung bzw. der Zustellfiktion festgehalten, dass der Ansicht der Staatsanwaltschaft - wonach aufgrund der Aussage der Mutter, ihr Sohn habe ungefähr im Juni 2015 einmal eine Abholeinladung der Post an sich genommen und in den Hosensack gesteckt, eine rechtsgültige Zustellung zu bejahen sei - nicht gefolgt werden könne. Es sei nie erwähnt worden, dass es sich bei dieser Abholeinladung um diejenige des Strafbefehls gehandelt habe. Zudem habe die Mutter in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2016 explizit angegeben, sie wisse nicht, worauf sich diese Einladung der Post bezogen habe. Bei dieser Beweislage, so die Vorinstanz, könne nicht von einer Zustellfiktion aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte den Abholzettel an sich genommen habe, ausgegangen werden. Auch komme die Zustellfiktion nicht deshalb zur Anwendung, weil ihm mit per normale Post gesandten Schreiben mitgeteilt worden sei, das Verfahren werde an die allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft übermittelt. Da der Beschuldigte von seiner Mutter auch über andere Postsendungen - so eben die Mahnung und Busse - nicht informiert worden sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben den Beschuldigten tatsächlich erreicht habe. In Bezug auf die Frage der rechtsgenüglichen Eröffnung des Strafbefehls bei der Armee schliesslich könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm nicht der Strafbefehl, sondern lediglich ein Strafregisterauszug übergeben worden sei. Zusammenfassend, so die Vorinstanz, sei somit nicht erstellt, wann genau der Strafbefehl dem Beschuldigten korrekt eröffnet worden sei. Es sei deshalb im Zweifel von der Rechtzeitigkeit der Einsprache des Strafbefehls auszugehen.


In der Sache kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass in Bezug auf die Tatbestände der Sachbeschädigung und Tätlichkeiten angesichts des von der Mutter in der Verhandlung des Strafgerichts erneut klar geäusserten Verzichts auf jegliche Strafanträge das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen sei. Auch der verbleibende Tatbestand der Nötigung könne angesichts der Angaben der befragten Zeugin D____ sowie der Aussagen der Mutter und des Beschuldigten vor dem Strafgericht nicht nachgewiesen werden. Die Vorinstanz hat erwogen, sowohl der Beschuldigte selbst als auch D____ hätten angegeben, er habe zu seiner Mutter gesagt, es sei ihm egal, wenn sie die Polizei alarmiere, sie solle aber seinen Vater aus dem Spiel lassen. Erst als die Mutter gedroht habe, den Vater zu verständigen, habe er ihr das Telefon aus der Hand geschlagen. Auch habe er sie zu keinem Zeitpunkt daran gehindert, die Wohnung zu verlassen (erstinstanzliches Urteil S. 6, m.H. auf erstinstanzliches Protokoll S. 8). Die Mutter habe ihre im Polizeirapport dokumentierten Angaben an der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, damit sei auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin abzustellen, wonach der Beschuldigte der Mutter das Telefon zwar weggenommen habe, um zu verhindern, dass sie seinen Vater benachrichtige. Nicht belegt sei hingegen, dass er sie daran gehindert habe, die Wohnung zu verlassen resp. die Polizei zu verständigen, weshalb ein Freispruch von der Anklage der Nötigung ergehe.

2.4 Die Staatsanwältin macht mit ihrer Berufung geltend, der Beschuldigte habe mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen müssen. Das Orientierungsschreiben vom 27. Februar 2015, wonach die Akten an die Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft überwiesen würden, sei ihm an die korrekte Adresse zugestellt worden. Im Übrigen habe die Mutter bestätigt, dass der Beschuldigte den Abholzettel für den Strafbefehl entgegengenommen habe. Gestützt darauf und untermauert durch die Tatsache, dass er mit der Zustellung habe rechnen müssen, komme somit die Zustellfiktion zur Anwendung und gelte der Strafbefehl als zugestellt. Die Einsprache sei deshalb verspätet. Somit sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 1 f.). Die Verteidigung macht mit ihrer Stellungnahme geltend, es sei nicht erstellt, ob bzw. wann der Strafbefehl korrekt eröffnet worden sei, weshalb auch keine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen habe abgelaufen sei (Berufungsantwort der Verteidigung, S. 2).

2.4.1 In Bezug auf die Frage der rechtsgültigen Zustellung ist folgendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann aufgrund einer rein telefonischen Auskunft der Mutter - notabene ohne Hinweis auf ihre Rechte, insbesondere das Zeugnisverweigerungsrecht -, nicht geschlossen werden, dass es sich bei der Abholungseinladung, die der Beschuldigte damals in den Hosensack gesteckt haben soll, um diejenige für den Strafbefehl gehandelt hat. Dies wird nicht nur vom Beschuldigten bestritten, sondern auch die Mutter selbst ist sich gar nicht sicher, ob es tatsächlich zutrifft. Vielmehr hat sie ihre Angaben dazu später wieder relativiert (s. oben E.2.2). Anzufügen ist, dass sie - wie ihr ganzes Verhalten im vorliegenden Verfahren zeigt - jedenfalls alles vermeiden wollte, was ihren Sohn hätte in Rage bringen können. Dass dies mit dem Strafbefehl ohne weiteres möglich gewesen wäre, steht ausser Frage, war sie doch diejenige, die am fraglichen Tag die Polizei requiriert und damit das ganze Verfahren angestossen hatte. Auch dies spricht dagegen, dass sie ihm den Abholschein übergeben hat. Erstellt ist weiter, dass B____ ihrem Sohn das Mahnschreiben betreffend die mit dem Strafbefehl auferlegte Busse und Kosten tatsächlich vorenthalten hat. Ebenso ist unbestritten, dass sie - aus Angst, der Sohn würde ausrasten, wenn er vom Strafbefehl erfahre - die Busse und die damit verbundenen Kosten selber bezahlt hat. Nach dem Gesagten kann deshalb nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte im Besitz des Abholzettels war.


Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Replik zutreffend festhält, ist jedoch davon auszugehen, dass grundsätzlich eine rechtsgültige Zustellung an die vom Berufungskläger angegebene, gemeinsame Wohnadresse mit seiner Mutter vorliegt: Gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO ist eine Zustellung dann erfolgt, wenn eine Sendung vom Adressaten von einer im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Person entgegengenommen wurde. Dies ist vorliegend der Fall, hat die Mutter des Berufungsklägers doch bestätigt, einen entsprechenden Abholzettel entgegengenommen zu haben. Im Zweifel muss jedoch - wie oben erwogen - zugunsten des Berufungsklägers davon ausgegangen werden, dass er keine Kenntnis vom Strafbefehl erlangt hat, weil ihm die Mutter die Abholeinladung der Post vorenthalten hat - wie sie es bereits mit anderer Post getan hat (s. dazu oben E. 2.2). Damit wurde der Strafbefehl zwar rechtsgültig zugestellt, jedoch ohne dass der Berufungskläger davon Kenntnis erlangt hat. Dies erfolgte erst anlässlich der Anhörung beim VBS (s. dazu gleich nachfolgend).


Entgegen der Darstellung im erstinstanzlichen Urteil ist nämlich aufgrund der Erkundigungen der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin erstellt, dass die mit der Durchführung des rechtlichen Gehörs betraute Risk Profilerin anlässlich der Befragung des Beschuldigten am 19.September 2016 bereits im Besitz der gesamten Akten der Staatsanwaltschaft war, und dass dem Beschuldigten der Strafbefehl als Ganzes vorgelegt wurde: Die Risk Profilerin hat auf Anfrage der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin angegeben, soweit sie sich erinnere, habe sie Herrn A____ anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 19. September 2016 den Strafbefehl 1:1 vorgelegt, da er angab, davon keine Kenntnis zu haben. Ob sie ihm zusätzlich dazu noch den Strafregisterauszug gezeigt habe, wisse sie nicht mehr (schriftliche Berichterstattung der Risk Profilerin E____ vom 16. April 2018, act. 221). Dass der Beschuldigte vom Strafbefehl ab jenem Zeitpunkt vollumfänglich Kenntnis gehabt haben muss, ergibt sich auch aus dem Kommentar, den er auf dem Blatt betreffend rechtliches Gehör selber handschriftlich angebracht hat: Weil meine Mutter die Briefe abgefangen hat, wurde ich nicht über meine Verurteilung informiert. Ich hatte deswegen ebenfalls keine Möglichkeit, vor Gericht meine Sicht und Meinung sowie eine Zeugin zu präsentieren. Ich bestreite, diese Vergehen begangen zu haben und werde versuchen, gerichtlich dagegen vorzugehen (Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 19. September 2016, act. 49). Genau dies hat der Beschuldigte denn auch am 18. Oktober 2016 getan, indem er sich an die Staatsanwaltschaft gewandt und die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangt hat - was wiederum belegt, dass ihm der Inhalt des Strafbefehls inzwischen bekannt sein musste. Damit ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zweifelhaft, ob dem Beschuldigten der Strafbefehl nur der Strafregisterauszug vorgelegt wurde.


Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger am 19.September 2016 Kenntnis vom Strafbefehl erlangt hat.


2.4.2 Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das vom Berufungskläger im Anschluss an seine Kenntnis vom Strafbefehl gestellte Widererwägungsgesuch in den vorigen Stand hätte behandeln müssen. Dazu ist vorab zu klären, ob der Beschuldigte die 30tägige Frist eingehalten hat, welche gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO für die Stellung eines solchen massgebend ist. Diese Frist hat aufgrund der am 19. September 2016 erfolgten Zustellung am 19.Oktober 2016 geendet.


Wie erwogen ergibt sich aufgrund der Lochung der Eingabe des Berufungsklägers zwar nicht, wann das Schreiben vom 18. Oktober 2016 der Post übergeben worden ist (vgl. act.50). Der Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 20. Oktober 2016 aber belegt, dass es spätestens am 19. Oktober 2016 der Post übergegen worden sein muss. Dass das erste Schreiben nicht unterzeichnet war - s. dazu oben E. 2.2 - schadet nichts, hat doch der Beschuldigte diesen Mangel, innert kürzester Frist nachträglich behoben, was gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO möglich ist. Ebenso wurde das Gesuch bei der zuständigen Behörde, nämlich der Staatsanwaltschaft, eingereicht. Die formalen Voraussetzungen des Gesuchs um Wiedereinsetzung waren somit gegeben, weshalb die Staatsanwaltschaft auf dieses hätte eintreten müssen.


Bei einem ablehnenden Entscheid hätte der Beschuldigte dagegen Beschwerde erheben können.


2.4.3 In materieller Hinsicht hätte der Beschwerdeführer geltend machen können, die Frist für eine Einsprache mangels Kenntnis des Strafbefehls unverschuldet verpasst zu haben. Zwar wäre theoretisch denkbar, dass die Staatsanwaltschaft die erforderte Unverschuldetheit verneint hätte. Allerdings reichen die Aussagen der Mutter wohl weder formell noch materiell aus, um dem Beschuldigten das Gegenteil zu beweisen, ist sie doch nie ordnungsgemäss befragt worden, sondern lediglich per Telefon (vgl. die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft) kontaktiert worden. Auch wurde sie nie auf das ihr als Mutter zustehende Zeugnisverweigerungsrecht auf weitere Rechte und Pflichten, etwa diejenigen der Auskunftsperson, hingewiesen (vgl. dazu BGE 6B_1025/2016 vom 14. Oktober 2017). Materiell würden die höchst widersprüchlichen Aussagen der Mutter ebenfalls nicht genügen für die Annahme, dass die Frist verschuldet verpasst wurde- zumal erstellt ist, dass sie dem Beschuldigten tatsächlich Post vorenthalten hat. Zumindest prima vista hätte somit das auch für einen Laien genügend begründete Gesuch gutgeheissen werden müssen.


Hätte die Staatsanwaltschaft das Gesuch jedoch gutgeheissen, hätte sie auch auf die Einsprache eintreten und die beantragte Zeugeneinvernahme durchführen müssen. Erst dann hätte die Staatsanwaltschaft entscheiden, allenfalls am Strafbefehl festhalten und die Einsprache ans Strafgericht überweisen dürfen. Viel wahrscheinlicher ist allerdings, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Befragung des Beschuldigten, seiner Mutter und der Zeugin zum gleichen Resultat gekommen wäre wie das Strafgericht (s. dazu unten nachfolgend E. 2.4.4) und deshalb die Einstellung des Verfahrens verfügt hätte - womit der Weiterzug des Verfahrens über insgesamt zwei Instanzen hätte vermieden werden können.


2.4.4 In der Sache ist zunächst festzuhalten, dass das Strafgericht aufgrund der Aussage der Mutter völlig zu Recht die Einstellung des Verfahrens bezüglich Sachbeschädigung und Tätlichkeiten verfügt hat. Zum verbleibenden Tatbestand der Nötigung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese sicher nicht vollendet wurde, da es der Mutter schlussendlich gelungen ist, die Polizei zu verständigen. Fraglich ist, ob allenfalls eine versuchte Nötigung vorliegt. Dies wurde jedoch nicht so angeklagt, womit sich die Frage der Rückweisung an die Staatsanwaltschat zur Ergänzung der Anklage stellt (s. dazu AGE SB.2015.87, E. 3.2). Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, ist jedoch offensichtlich, dass eine solche Rückweisung vorliegend zu einem prozessualen Leerlauf führen würde, da die einzige Belastungszeugin - nämlich die Mutter - bereits mehrfach vor der Staatsanwaltschaft und auch noch einmal vor dem Strafgericht sehr deutlich gemacht hat, dass sie keinerlei Interesse an einer Bestrafung ihres Sohnes hat und keine ihn belastenden Aussagen machen will. Es ist somit offensichtlich, dass es auch in Bezug auf eine versuchte Nötigung zu einem Freispruch kommen würde.


Nach dem Gesagten ist auf eine Rückweisung des Falles an die Staatsanwaltschaft zur Erweiterung der Anklageschrift zu verzichten, um nach dem wie aufgezeigt unnötigen Weg über zwei Instanzen eine weitere Aufblähung des Verfahrens zu verhindern. Eine Korrektur der Anklage ist in sinngemässer Anwendung von Art. 329 bzw. 333 Abs. 1 StPO nur angezeigt, wenn das öffentliche Interesse an der Ahndung der Straftat das Interesse des Beschuldigten am Schutz seines Vertrauens in die ursprüngliche Anklage überwiegt. Je grösser das öffentliche Interesse an der Ahndung eines Deliktes ist, desto eher wird eine Rückweisung Änderung der Anklage als gerechtfertigt erachtet (Stephenson/Zanulardo-Walser, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 333 N 4). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine solche Rückweisung vorliegend klar nicht gegeben, handelt es sich doch um ein Delikt, bei welchem das öffentliche Interesse an der Ahndung nahezu inexistent ist. Es wird somit auf eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft verzichtet.


2.4.5 Zusammenfassend ist in prozessualer Hinsicht von einer rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls auszugehen. Damit hätte die Staatsanwaltschaft auf die Einsprache - bzw. bereits auf das vorangehende Wiedereinsetzungsgesuch - eintreten und dieses vor einer allfälligen Weiterleitung ans Strafgericht behandeln müssen. In der Sache ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bezüglich der Tatbestände der Sachbeschädigung und Tätlichkeiten das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrages einzustellen ist. Auch in Bezug auf die nicht erstellte Nötigung hat das Strafgericht letztendlich richtig entschieden. Auf eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Erweiterung der Anklage auf versuchte Nötigung wird deshalb verzichtet.


3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten aufgrund vollständigen Obsiegens vor der zweiten Instanz keine Kosten zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da er bereits erstinstanzlich freigesprochen wurde, müssen ihm diesbezüglich keine Verfahrenskosten rückerstattet werden.


3.2 Sodann ist dem zweitinstanzlich amtlich verteidigten Beschuldigten für das Verfahren vor dem Berufungsgericht gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO ein Honorar zuzusprechen.


Der Verteidiger macht mit seinen Honorarnoten vom 16. März bzw. 14. Mai 2018 einen Aufwand von insgesamt 6 Stunden zu CHF 200.- und eine Auslagenpauschale von CHF 10.- geltend. geltend. Dies erscheint angemessen, so dass ihm ein Honorar von insgesamt CHF 1210.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird von der Anklage der Nötigung kostenlos freigesprochen.


Das Verfahren gegen A____ betreffend Sachbeschädigung und Tätlichkeiten wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.


Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1210.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 93.15, insgesamt CHF 1303.15, zugesprochen.


Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.


Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin



lic. iur. Liselotte Henz Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




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